Bauleitpläne
Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes „Schlosseracker-Ost“ durch Deckblatt Nr. 12
und Aufstellung der Ergänzungssatzung Kirchdorf
– Satzungsbeschlüsse –
Die Änderung des Bebauungsplanes „Schlosseracker-Ost“ durch Deckblatt Nr. 12 sowie die Aufstellung der Ergänzungssatzung Kirchdorf wurden vom Bauausschuss in seiner Sitzung vom 17.12.2024 als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten die obige Bebauungsplanänderung sowie die Ergänzungssatzung in Kraft.
Die Bebauungsplanänderung sowie die Ergänzungssatzung liegen mit Begründung im Rathaus der Stadt Osterhofen, Bauamt, Zi.-Nr. 5, für jedermann während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Zudem kann die Änderung auf der Homepage der Stadt Osterhofen unter www.osterhofen.de (Bauen & Gewerbeflächen/Bauleitpläne) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Osterhofen, 29.01.2025
Gez.
Thomas Etschmann
1.Bürgermeister
Satzungsfassung Plan mit Festsetzungen
Anlage2-Altenmarkt_3588-20231105
Anlage3-Immissionsschutzgutachten