Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Änderung der Ergänzungssatzung „Holzhäuser-Mitte“ durch Deckblatt Nr. 1
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Beschreibung:
Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses für die Änderung der Ergänzungssatzung
„Holzhäuser-Mitte“ durch Deckblatt Nr. 1
Die Änderung der Ergänzungssatzung „Holzhäuser-Mitte“ durch Deckblatt Nr. 1 wurde vom Bauausschuss der Stadt Osterhofen in seiner Sitzung vom 23.09.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Holzhäuser-Mitte“ DB Nr.1 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Stadt Osterhofen, Stadtplatz 13, Bauamt, Zi.-Nr. 5 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bauleitpläne auf der städtischen Homepage unter
www.osterhofen.de/bauleitplaene einzusehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
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nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Osterhofen, 02.10.2025
gez.
Thomas Etschmann
1.Bürgermeister