Verfahren Obergessenbach - Neuwahl des Vorstandes der TG
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern
Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
Dorferneuerung Obergessenbach
Stadt Osterhofen, Landkreis Deggendorf
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Obergessenbach gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.
Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Niederbayern statt am
Dienstag, den 27.10.2026 um 18:30 Uhr
Ort: Landgasthof Kirschner in Obergessenbach
Tagesordnung
- Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
- Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
- Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 Mitglieder festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen wählen.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den am Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Landau a.d.Isar, 07.10.2026
gez. Dr. Christian Thurmaier
Baudirektor
Bekanntmachung und Ladung zur Neuwahl des Vorstandes, Dorferneuerung Obergessenbach (PDF)