Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen
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Beschreibung:
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken, unabhängig davon ob dieses bebaut oder unbebaut ist, verpflichtet, den am Grundstück vorbeiführenden Gehweg von Schnee zu räumen und bei Schneereif oder Eisglätte mit Sand oder anderen nichtätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist der Rand öffentlicher Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen.
Diese Verpflichtung gilt werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 08.00 bis 20.00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20.00 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
Verpflichtet sind grundsätzlich die Eigentümer der Grundstücke. Allerdings kann bei Miet- oder Pachtobjekten die Sicherungspflicht auch auf den Mieter abgewälzt sein.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere vor unbebauten Grundstücken oder bei Geschäftshäusern, die am Wochenende geschlossen sind, häufig keine ausreichende Wintersicherung erfolgt. Die Stadt Osterhofen bittet alle zuständigen Grundstückseigentümer, Mieter und Geschäftsinhaber im Interesse unserer Fußgänger um verantwortungsvolle Mitwirkungsbereitschaft.