Bekanntmachung zum Einleiten des gesammelten Niederschlagswassers aus den öffentlichen Verkehrsflächen des Ortsteils Arbing in das Grundwasser durch die Stadt Osterhofen
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Beschreibung:
Wassergesetze;
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus den öffentlichen Verkehrsflächen des Ortsteils Arbing in das Grundwasser durch die Stadt Osterhofen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Thomas Etschmann, Stadtplatz 13, 94486 Osterhofen Anhörungsverfahren gemäß Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Für folgendes Vorhaben wird ein Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach §$ 8, 10 und 15 WHG durchgeführt:
Die Stadt Osterhofen beantragte am 20.02.2025 unter Vorlage von Planunterlagen beim Landratsamt Deggendorf die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers durch Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus den öffentlichen Verkehrsflächen des Ortsteils Arbing.
Dies geben wir hiermit mit folgenden Hinweisen bekannt:
1. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 24.03.2025 bis 23.04.2025
- in der Stadt Osterhofen, Stadtplatz 13, 94486 Osterhofen
- im Landratsamt Deggendorf, Zi. Nr. 213, Herrenstr. 18, 94469 Deggendorf
während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Des Weiteren können die oben aufgeführten Unterlagen auch vollumfänglich auf den Internetseiten der Stadt Osterhofen (www.osterhofen.de) und des Landkreises
Deggendorf (www.landkreis-deggendorf.de/aktuelles/bekanntmachungen) aufgerufen werden.
2. Jeder, dessen Belange durch die Erteilung der gehobenen Erlaubnis berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 07.05.2025, bei den in Ziffer 1 genannten Stellen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Ausschlaggebend ist das Eingangsdatum bei der jeweiligen Behörde. Die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen durch einfache E-Mail ist unzulässig. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, sind innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
3. Werden Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden zusätzlich gesondert vom Erörterungstermin benachrichtigt. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
4. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
5. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.
6. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehen, können nicht erstattet werden.
