Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 77
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Beschreibung:
B e k a n n t m a c h u n g
- der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 77
- des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan m. integriertem Grünordnungsplan „SO Agri-Photovoltaikpark Haid“
Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 77 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 22.10.2024, GZ: 87-2024-BL genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes durch DB Nr. 77 wirksam. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „SO Agri-Photovoltaikpark Haid“ wurde vom Bauausschuss der Stadt Osterhofen in seiner Sitzung vom 17.09.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „SO Agri-Photovoltaikpark Haid“ in Kraft.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan und die jeweiligen Begründungen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, bei der Stadt Osterhofen, Stadtplatz 13, Bauamt, Zi.-Nr. 5 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bauleitpläne auf der städtischen Homepage unter www.osterhofen.de einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, beachtliche Mängel des Abwägevorgangs sowie beim Bebauungsplan beachtliche Fehler im beschleunigten Verfahren (§ 214 Abs. 2aBauGB) dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes gilt zusätzlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Osterhofen, 28.10.2024
Gez.
Thomas Etschmann
1. Bürgermeister